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Gemeindeverwaltung Groß-Rohrheim

Rheinstraße 14, 68649 Groß-Rohrheim
Tel.: 0 62 45 90777-0
Fax: 06245 90777-27
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Aktuelles aus dem Rathaus

  • Informationen für Seniorinnen und Senioren

  • Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde) Regierungsbezirk Darmstadt, Teilpläne Landkreise und Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Offenbach a.M. und Wiesbaden
    Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Offenbach a. M. und Wiesbaden.
    Der
    • Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise sowie der
    • Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Offenbach a.M. und Wiesbaden
    treten mit der Veröffentlichung am 4. Mai 2020 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.
    Die genannten Teilpläne sind ab dem 4. Mai 2020 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt (http:www.rp-darmstadt.hessen.de) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar und zum Download bereitgestellt.
    Darüber hinaus sind sie in Papierform beim Regierungspräsidium Darmstadt zu den üblichen Geschäftszeiten unter folgender Adresse zur Einsichtnahme ausgelegt:


     

  • Liebe Mitbürgerinnen, Liebe Mitbürger!


    Aufgrund unserer Lage am Rhein sind wir gemäß den Vorgaben des Regierungspräsidiums Darmstadt verpflichtet unsere Bürgerinnen und Bürger über die potenziell gefährdeten Gebiete in unserer Gemeinde zu informieren. Diese Karten zeigen die gefährdeten Gebiete bei einem hundertjährigen Hochwasser, wenn der Rheindamm versagen würde.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
       Der Gemeindevorstand
    der Gemeinde Groß-Rohrheim
     
            Rainer Bersch
          - Bürgermeister -

  • VRN-Entdecker-Ticket speziell für Zu- und Umzügler


    Der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) bietet speziell für Zu- und Umzügler das Entdecker-Ticket an. Dabei handelt es sich um ein Angebot für alle Bürgerinnen und Bürger im VRN-Gebiet, die neu nach 68649 Groß-Rohrheim ziehen oder innerhalb 68649 Groß-Rohrheim umziehen. Diese neuen Einwohner haben die Möglichkeit, ihre neue Umgebung günstig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erkunden.


    Das Entdecker-Ticket berechtigt einen Monat lang zu beliebig vielen Fahrten mit allen Bussen, Straßenbahnen und freigegebenen Bahnen in der 2. Klasse (bei der DB: RE, RB und S-Bahn) der insgesamt 55 im Verbund zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen sowie auch in allen Ruftaxilinien im gesamten Gebiet des VRN. Das Entdecker-Ticket kann einmalig für 65,90 € beim VRN bestellt werden. Der Bestellschein ist in der VRN-Broschüre für Neubürger enthalten, die bei der An- bzw. Ummeldung bei den Einwohnermeldeämtern oder Bürgerbüros der Gemeinden ausgegeben wird und die Informationen und Tipps für alle Personen enthält, die gerade umgezogen sind. Sie finden den Bestellschein und viele Freizeittipps aber auch unter www.vrn.de/entdecker.


    VRN-Service: Tarifauskünfte erteilt der VRN an Werktagen montags bis freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr, Fahrplanauskünfte rund um die Uhr telefonisch unter 0621.1077077
    oder im Internet unter www.vrn.de.

  • Sehr geehrte Damen und Herren,


    wie Sie der Presse entnehmen konnten, plant die Bundesregierung, zwölf
    zulassungsfreie Handwerke wieder der Meisterpflicht zu unterstellen. Mit diesem Schreiben möchten wir Ihnen einige Informationen zu dem Gesetzesvorhaben übermitteln.


    Mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ sollen zwölf Handwerksberufe, die derzeit noch als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B1 zur Handwerksordnung (HwO) gelistet sind, in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A zur HwO) überführt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden diese zwölf Handwerke wieder „meisterpflichtig“. Die Ausübung des Handwerks setzt dann voraus, dass der Betrieb von einem Meister oder gleichwertig qualifizierten Betriebsleiter geführt wird.


    Diese sogenannte „Rückvermeisterung“ wird folgende Handwerke betreffen:


    Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
    Betonstein- und Terrazzohersteller
    Estrichleger
    Behälter- und Apparatebauer
    Parkettleger
    Rollladen- und Sonnenschutztechniker
    Drechsler und Holzspielzeugmacher
    Böttcher
    Glasveredler
    Schilder- und Lichtreklamehersteller
    Raumausstatter
    Orgel- und Harmoniumbauer
    Laut Information des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) wird das Gesetz voraussichtlich am 20. Dezember 2019 vom deutschen Bundestag beschlossen; mit dem Inkrafttreten sei dann bis Ende Januar 2020 zu rechnen.


    Im aktuellen Gesetzentwurf ist eine Bestandsschutzregelung für Betriebe vorgesehen, die bereits in einem oder mehreren der genannten Handwerke tätig sind. Wichtig: Dieser Bestandsschutz setzt nicht an der Person des Inhabers oder des handwerklichen Betriebsleiters an, sondern an dem Betrieb als solchem. Jeder Betrieb, der bei Inkrafttreten des Gesetzes mit den betreffenden Handwerken in dem bei der Handwerkskammer geführten Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen ist, wird von Amts wegen in die Handwerksrolle umgetragen. Ein handwerklicher Betriebsleiter (Meister) ist für diese Umtragung nicht zu benennen.


    Dieser Bestandsschutz gilt grundsätzlich unbefristet. Sobald jedoch ein neuer Inhaber oder weiterer Gesellschafter in das Unternehmen eintritt, entfällt der Bestandsschutz nach weiteren sechs Monaten. Wenn innerhalb dieser 6-Monats-Frist kein Meister oder gleichwertig qualifizierter Betriebsleiter gegenüber der Handwerkskammer benannt wird, ist die bestehende Eintragung in der Handwerksrolle zu löschen. Der bloße Austritt eines Gesellschafters – ohne dass ein neuer hinzukommt – berührt den Bestandsschutz hingegen nicht.


    In den verbleibenden Wochen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes werden vermutlich zahlreiche Betriebsinhaber oder auch Existenzgründer mit Fragen zur „Rückvermeisterung“ auf die Gewerbebehörden zukommen. In Zweifelsfällen verweisen Sie die Anfragenden bitte an die Fachabteilung Handwerksrolle der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
    Ferner steht zu befürchten, dass es nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einer vermehrten Zahl an Anzeigen wegen unberechtigter Handwerksausübung (§ 117 Absatz 1 Ziffer 1 HwO) oder ggf. auch wegen Auskunftsverweigerung (§ 118 Absatz 1 Ziffer 2 HwO) kommt. Das wird insbesondere solche Betriebe betreffen, die sich nicht „rechtzeitig“ um eine Eintragung Ihres Betriebes bei der Handwerkskammer gekümmert haben.


    Wir informieren Sie hiermit über den voraussichtlichen Inhalt des neuen Gesetzes. Sollten sich im Gesetzgebungsverfahren noch relevante Änderungen ergeben, erhalten sie von uns weitere Nachricht. Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen behilflich sind. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Sylvia Severin
    Abteilungsleiterin
    Handwerksrolle und Wettbewerbsrecht

  • Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,


    unter www.eutb-bergstrasse de. können sich die Bürgerinnen und Bürger ab sofort über das Angebot der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung informieren.

  • Liebe Bürgerinnen, Liebe Bürger,


    im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) stellt die hessische Steuerverwaltung den Bürgerinnen und Bürgern folgende aktualisierte Informationsblätter als PDF zur Verfügung:

  • Gemeindevertretung unterstützt Resolutionsantrag "Gebührenfreie KiTa-Plätze in ganz Hessen.

  • Ab dem 01.11.2015 muss der Wohnungsgeber (Vermieter) jedem Meldepflichtigen eine
    Wohnungsgeberbestätigung aushändigen, damit diese innerhalb von zwei Wochen nach
    dem Umzug ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachkommen können. Bei der Anmeldung
    des neuen Wohnsitzes ist diese Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde
    vorzulegen (der Mietvertrag reicht nicht aus). Sollte die meldepflichtige Person in eine
    eigene Immobilie ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. 

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